SATZUNG des „Integration, Kultur und Bildungsstätte Düsseldorf e.V. ”

I. Allgemeines

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Integration, Kultur und Bildungsstätte Düsseldorf”. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.”.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck

2.1 Der Verein bietet den Menschen islamischen Glaubens soziale, kulturelle sowie religiöse Dienste an und ist tätig in den Bereichen der Jugendförderung, der Bildung und Erziehung. Der Verein setzt insbesondere in den Bereichen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit einen Schwerpunkt in Bezug auf muslimische und türkisch stämmige Jugendliche. Der Verein unterstützt auch andere anerkannte gemeinnützige Institutionen.

2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • a) Durchführung von sozialen, religiösen und kulturellen Veranstaltungen
  • b) Unterstützung der schulischen Bildung muslimischer und/oder türkisch stämmigen Jugendlichen durch gezielten, auf die Bedürfnisse des einzelnen Jugendlichen zugeschnittenen Nachhilfe- und Förderunterricht
  • c) Förderung des Fried- und Vertrauensvollen Zusammenlebens der Kulturen und Religionen (Religionsgemeinschaften)
  • d) Sammeln von Spenden sowie von religiösen Opfergaben und Weiterleitung an bedürftige Personen, oder anerkannte gemeinnützige Institutionen
  • e) Durchführung religiöser Zeremonien muslimisch gläubiger Menschen wie Hochzeiten u.a.
  • f) Gründung und Unterhaltung von Zweckbetrieben, die der Ausübung des muslimischen Glaubens dienen.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf eine angemessene Aufwandserstattung.

II. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 3 – Arten der Mitgliedschaft

3.1 Der Verein hat ordentliche und außerordentliche sowie Ehren- und Fördermitglieder.

3.2 Ordentliche Mitglieder unterliegen der vollen Beitragspflicht (Jahresbeitrag, Umlagen etc.) und haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.

3.3 Außerordentliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und zahlen lediglich einen Jahresbeitrag.

3.4 Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Geld, Sach- oder Dienstleistungen, sind aber in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

3.5 Ehrenmitglieder sind Personen, die in besonderem Maße den Vereinszweck gefördert haben. Sie sind von jeglicher Beitragspflicht freigestellt und haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Eine Mitgliedschaft kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts erwerben.

4.2 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser leitet ihn an den entsprechenden Ausschuss zur Prüfung und Entscheidung weiter. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet – mit dem Tod (natürliche Personen) oder der Auflösung (juristische Personen) des Mitglieds oder des Vereins – durch Kündigung seitens des Vereins – durch Austritt des Mitglieds – durch Ausschluss aus dem Verein

5.2 Der Verein kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand aus wichtigem Grund jeder Zeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Widerspricht das Mitglied der Kündigung, hat hierüber die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit zu entscheiden.

5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 – Finanzielle Beitragspflichten

6.1 Alle außerordentlichen und ordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten.

6.2 Die Höhe des Jahresbeitrages, nebst Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten beschließt die Mitgliederversammlung.

6.3 Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung für die ordentlichen Mitglieder eine Umlage beschließen.

§ 7 – Sonstige Mitgliedspflichten

7.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

7.2 Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand des Vereins durch ein Mitglied alsbald schriftlich mitzuteilen.

IV. Organe des Vereins

§ 8 – Bestehende Organe, Bildung neuer Organe

8.1 Derzeit bestehende Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Mitgliederausschuss.

8.2 Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle ordentlichen Mitglieder.

§ 9 – Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

9.1 Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung spätestens bis November eines Kalenderjahres abzuhalten.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden: a) wenn dies der Vorstand beschließt. Hierzu ist der Vorstand verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert bzw. besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung dies erfordern; b) wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstands vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet; c) wenn die Einberufung von 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

§ 10 – Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  • b) Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
  • c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;
  • d) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages; Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage;
  • e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins;
  • g) Beschlussfassung über Sonderumlagen.

10.2 Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen

§ 11 – Mitgliederversammlung

11.1 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Er setzt die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.

11.2 Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung an alle stimmberechtigten Mitglieder. Die Einberufung ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte (elektronische) Anschrift des Mitglieds zu richten. Die Einberufung gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen.

11.3 Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden, die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3 Mehrheit.

§ 12 – Beratung und Beschlussfassung

12.1 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter. Dieser wird zu Beginn der Versammlung vom Vorstand bestimmt. Durch Mehrheitsbeschluss kann eine andere Person zum Versammlungsleiter bestimmt werden. Die Protokollführung obliegt dem Sekretär. Ist der verhindert, so wählt die Versammlung einen Protokollführer.

12.2 Personalentscheidungen (Wahlen) erfolgen öffentlich per Handzeichen. Sofern ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich, geheim (durch Stimmzettel) abgestimmt werden. Gewählt ist der Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.

12.3 Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist nur dann erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines ordentlichen Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

12.4 Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

12.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ordentliche Mitglieder anwesend sind. 12.6 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Der Bevollmächtigte ist nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn er seine Bevollmächtigung schriftlich nachweisen kann. Bevollmächtigter kann nur ein Vereinsmitglied sein.

§ 13 – Zusammensetzung und Bildung des Vorstands

13.1 Der Vorstand besteht aus 6 Vereinsmitgliedern die von den ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

13.2 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorsitzender
  • stellvertretender Vorsitzender
  • Sekretär
  • stellvertretender Sekretär
  • Kassenwart
  • stellvertretender Kassenwart

§ 14 – Vertretungsvorstand

14.1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenwart als Gesamtvertretungsbefugte.

14.2 Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist beschränkt auf Rechtsgeschäfte aller Art, die im Einzelfall 20.000,00 € nicht überschreiten. Alle anderen Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Gesamtvorstandes.

§ 15  – Aufgaben des Vorstands

15.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

15.2 In den Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere:

  • a) Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
  • b) Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihrer Ergänzung;
  • c) Erarbeitung und Aufstellung von Vereinsveranstaltungen;
  • d) Erstellung des Jahresberichts;
  • e) Einberufung einer Mitgliederversammlung;
  • f) Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Umsetzung derselben;
  • g) Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Registergericht und das Finanzamt;
  • h) Buchführung;
  • i) Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
  • j) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
  • k) Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung.

§ 16 – Sitzung und Beschlussfassung des Gesamtvorstands

16.1 Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

16.2 Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder elektronisch erfolgen.

16.3 Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

16.4 Eine Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

16.5 Über die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse ist vom Sekretär ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokollbuch zu führen.

§ 17 – Mitgliederausschuss

17.1 Der Mitgliederausschuss besteht aus 2 Vorstandsmitgliedern, die von dem Gesamtvorstand auf unbestimmte Zeit ernannt werden.

17.2 Dem Mitgliederausschuss obliegt die Entscheidung über die eingehenden Aufnahmeanträge.

17.3 Der Mitgliederausschuss entwickelt einen Kriterienkatalog nebst Verfahrensordnung für den Erwerb der Mitgliedschaft.

§ 18 – Kassenführung

Die Kassen- und Rechnungsgeschäfte werden jährlich durch gewählte Vereinsprüfer und eine anerkannte Prüfungsinstanz geprüft. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 19. – Mitgliedschaften des Vereins

Der Verein Selbst kann Mitglied in einer anderen anerkannten gemeinnützigen Institution werden

§ 20 – Auflösung des Vereins

20.1 Die Auflösung des Vereins kann mit der in § 12 Ziff. 3. festgesetzten Stimmenzahl beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenmeister die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.

20.2 Das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt einem gemeinnützigen Verein zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung bestimmt im Rahmen des Auflösungsbeschlusses den o.g. Empfänger des noch vorhandenen Vereinsvermögens.